Mietvertrag mit 21-fachem Jahreswert zu vergebühren
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass die Bemessungsgrundlage der Gebühr eines Mietvertrages mit bestimmter und unbestimmter Dauer die Höchstgrenze des 18-fachen Jahreswertes überschreiten kann.
